§ 1 – Vertragstypische Pflichten
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 03.12.2025 – IV ZR 185/24ECLI:DE:BGH:2025:031225UIVZR185.24.0
Ist Grund für die Medikamenteneinnahme eine bedingungsgemäße Krankheit und wirkt diese an der Gesundheitsschädigung und deren Folgen mit, findet § 8 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94) mit der Kürzung der Leistung um den Mitwirkungsanteil von Krankheiten und Gebrechen Anwendung, denn die Regelung enthält keine Einschränkung dahin, dass nur eine unmittelbare Mitwirkung zu berücksichtigen ist.
- BGH, Urt. v. 19.11.2025 – IV ZR 66/25ECLI:DE:BGH:2025:191125UIVZR66.25.0
Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziffer 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte.
- BGH, Urt. v. 09.07.2025 – IV ZR 161/23ECLI:DE:BGH:2025:090725UIVZR161.23.0
- BGH, Urt. v. 17.04.2024 – IV ZR 257/22ECLI:DE:BGH:2024:170424UIVZR257.22.0
- BGH, Urt. v. 01.03.2023 – IV ZR 112/22ECLI:DE:BGH:2023:010323UIVZR112.22.0
Die vom Versicherer gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV im Versicherungsfall zu leistende Entschädigung für die einem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfasst auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält.
- BGH, Urt. v. 09.11.2022 – IV ZR 62/22ECLI:DE:BGH:2022:091122UIVZR62.22.0
Der in den Klauseln zu einer Wohngebäudeversicherung (hier: Klauseln zu den WGB F 01/08 K.7) als "naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen" definierte Begriff "Erdrutsch" erfasst auch Schäden am Versicherungsobjekt, die durch allmähliche, nicht augenscheinliche naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht werden.
- BGH, Urt. v. 26.01.2022 – IV ZR 144/21ECLI:DE:BGH:2022:260122UIVZR144.21.0
1. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. 2. Die Regelung in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 ist weder intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB).
- BGH, Beschl. v. 21.04.2021 – IV ZR 88/20ECLI:DE:BGH:2021:210421BIVZR88.20.0
- BGH, Urt. v. 26.02.2020 – IV ZR 235/19ECLI:DE:BGH:2020:260220UIVZR235.19.0
Der in einer Versicherung für Überschwemmungsschäden enthaltene Ausschluss für Schäden durch Sturmflut in § 8 Nr. 4 lit. a bb ECB 2010 greift nicht ein, wenn die Schäden nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkung darstellen (hier: 16 km entfernt von der Küstenlinie kommt es zu einer Überschwemmung durch zurückgestautes Flusswasser).
- BGH, Urt. v. 26.06.2019 – IV ZR 19/18ECLI:DE:BGH:2019:260619UIVZR19.18.0
Bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich ist das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen grundsätzlich nicht auf den Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben.
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