§ 110 – Insolvenz des Versicherungsnehmers

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 09.04.2026 – I ZB 80/25ECLI:DE:BGH:2026:090426BIZB80.25.0
  • BGH, Urt. v. 08.04.2021 – III ZR 62/20ECLI:DE:BGH:2021:080421UIIIZR62.20.0

    Nimmt der Kläger, der gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch geltend macht, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochene Revisionsverfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO i.V.m. § 157 VVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung; jetzt § 110 VVG n.F.) mit dem Antrag auf, die eigenverwaltende Beklagte zur Zahlung - beschränkt auf ihren Anspruch auf Leistung durch ihren Haftpflichtversicherer - zu verurteilen, so liegt in der Geltendmachung des durch § 157 VVG a.F. eingeräumten Absonderungsrechts keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, NJW 2004, 947).

  • BGH, Urt. v. 10.03.2021 – IV ZR 309/19ECLI:DE:BGH:2021:100321UIVZR309.19.0

    Zur Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines insolventen Schädigers durch den Geschädigten nach Feststellung des Haftpflichtanspruchs zur Tabelle.

  • BGH, Urt. v. 13.04.2016 – IV ZR 51/14ECLI:DE:BGH:2016:130416UIVZR51.14.0
  • BGH, Urt. v. 07.04.2016 – IX ZR 216/14ECLI:DE:BGH:2016:070416UIXZR216.14.0

    Verklagt ein Geschädigter den haftpflichtversicherten Schädiger und gibt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers die Versicherungsforderung im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts frei, kann der Geschädigte sein Pfandrecht an der Versicherungsforderung mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger persönlich verfolgen.

  • BGH, Beschl. v. 25.09.2014 – IX ZB 117/12

    Während des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung wegen einer Insolvenzforderung in den Freistellungsanspruch des Schuldners gegen dessen Haftpflichtversicherer unzulässig, sofern der Gläubiger seine persönliche Forderung und nicht das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schuldners verfolgt.

  • BGH, Urt. v. 18.07.2013 – IX ZR 311/12

    1. Ein geschädigter Dritter kann wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dessen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist; er kann den Anspruch im Fall der Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Aufnahme des gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits verfolgen (Fortführung von BGH, 25. April 1989, VI ZR 146/88, ZIP 1989, 857). 2. Die Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers unterbrochenen Kostenfestsetzungsverfahrens stellt den gegenüber der Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers einfacheren und billigeren Weg zur Geltendmachung der von dem Absonderungsrecht gedeckten Kosten des Rechtsstreits dar.

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