§ 126 – Schadensabwicklungsunternehmen

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

(1)Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen, ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.
(2)Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer. § 727 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 143/21ECLI:DE:BGH:2022:301122UIVZR143.21.0

    Aus § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG ergibt sich weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung eine aktive gesetzliche Prozessstandschaft des Schadensabwicklungsunternehmens eines Rechtsschutzversicherers für den Anspruch auf Auskehr der einem im Strafverfahren freigesprochenen Versicherten durch die Staatskasse erstatteten Auslagen.

  • BGH, Urt. v. 11.07.2018 – IV ZR 243/17ECLI:DE:BGH:2018:110718UIVZR243.17.0

    Das Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers ist auch dann passiv prozessführungsbefugt gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG, wenn der Versicherungsnehmer Deckungsschutz im Wege eines auf "Quasideckung" gerichteten Schadensersatzanspruchs begehrt.

  • BGH, Urt. v. 26.10.2016 – IV ZR 34/16ECLI:DE:BGH:2016:261016UIVZR34.16.0

    Das Schadenabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers im Sinne von § 126 VVG ist nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

  • BGH, Beschl. v. 14.01.2016 – I ZR 98/15ECLI:DE:BGH:2016:140116BIZR98.15.0

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