§ 138 – Haftungsausschluss bei Schiffen

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

Bei der Versicherung eines Schiffes ist der Versicherer nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht ausreichend ausgerüstet oder personell ausgestattet die Reise antritt. Dies gilt auch für einen Schaden, der nur eine Folge der Abnutzung des Schiffes in gewöhnlichem Gebrauch ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 27.05.2015 – IV ZR 292/13

    1. Kommen neben Schadensursachen, die die Einstandspflicht des Transportversicherers nach § 137 Abs. 1 VVG oder § 138 VVG entfallen lassen, weitere Ursachen in Betracht, die nicht unter die genannten Bestimmungen fallen, ist für die Frage, ob diese Bestimmungen Anwendung finden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache ("causa proxima") abzustellen. 2. Der schwimmfähige Schiffsrumpf eines nicht vollständig ausgerüsteten und noch nicht mit eigenem Antrieb ausgestatteten Schiffsneubaus ("Neubaukasko"), den das versicherte Schiff seitlich gekoppelt mit sich führt, ist ein sonstiges Fahrzeug im Sinne von Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen zu den AVB Flusskasko 2000/2004. 3. Er befindet sich nicht "an Bord" des versicherten Schiffes im Sinne von Nr. 4.8 der AVB Flusskasko 2000/2004 und ist auch keine Ladung des versicherten Schiffes im Sinne des Leistungsausschlusses in Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen zu den AVB Flusskasko 2000/2004. 4. Die Bestimmung in Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen zu den AVB Flusskasko 2000/2004, der zufolge bei Eigen- und Drittschäden fahrlässig durch den Versicherungsnehmer verursachte Schäden mitversichert sind, wird, soweit sie Drittschäden betrifft, nicht von der - eine Haftung für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden ausschließenden - Klausel in Nr. 3.2.1.1 AVB Flusskasko 2000/2004 eingeschränkt. 5. Kommt der Versicherer seiner Rechtsschutzverpflichtung aus Nr. 4.2 und Nr. 4.4 AVB Flusskasko 2000/2004 nicht nach und ist der Versicherungsnehmer deshalb gezwungen, den Haftpflichtprozess selbst zu führen, ergibt die Auslegung der vorgenannten Klauseln, dass der Versicherer die dem Versicherungsnehmer dabei entstandenen Prozesskosten ersetzen muss.

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