§ 179 – Versicherte Person
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 10.06.2021 – B 9 V 1/20 RECLI:DE:BSG:2021:100621UB9V120R0
Beim Berufsschadensausgleich kann eine private Unfallversicherungsrente als anrechenbares Einkommen nur berücksichtigt werden, wenn sie auf Beiträgen des Beschädigten beruht.
- BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 390/12
1. Ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis gemäß § 178 Abs. 2 VVG liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person willentlich die Injektion von Kokain vornimmt und anschließend an einer rauschmittelbedingten Intoxikation verstirbt. 2. Falsche Angaben eines Schauspielers in einer vom Versicherer geforderten Gesundheitsselbsterklärung sind dem Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung von §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG zuzurechnen.
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