§ 20 – Vertreter des Versicherungsnehmers
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 19.10.2022 – IV ZR 185/20ECLI:DE:BGH:2022:191022UIVZR185.20.0
1. Die Formulierung "unerwartete und schwere" Erkrankung in den Bestimmungen einer Reiseversicherung (hier: B Reise-Rücktrittsversicherung Nr. 3.1, 3.15, 8 VB-RS 2014 (RRK/UG-D) und B Reiseabbruch-Versicherung Nr. 3.1, 7 VB-RS 2014 (RRK/UG-D)) verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Als primäre Leistungsbeschreibung unterfällt die Regelung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB im Übrigen nicht der Inhaltskontrolle. Eine gemäß § 32 Satz 1 VVG unwirksame Abweichung von den §§ 19 ff. VVG liegt nicht vor.
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