§ 78 – Haftung bei Mehrfachversicherung
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 10.07.2024 – IV ZR 129/23ECLI:DE:BGH:2024:100724UIVZR129.23.0
Zur Intransparenz einer Ausschlussklausel in der Auslandsreisekrankenversicherung "bei einem bereits vorher bekannten medizinischen Zustand" (hier Ziff. 1.6.1 AVB).
- BGH, Urt. v. 14.11.2023 – VI ZR 98/23ECLI:DE:BGH:2023:141123UVIZR98.23.0
Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein "Ziehen" im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG.
- BGH, Urt. v. 05.07.2023 – IV ZR 375/21ECLI:DE:BGH:2023:050723UIVZR375.21.0
1. Zum anwendbaren Recht auf den Innenausgleich zwischen den rumänischen Haftpflichtversicherern einer in Rumänien zugelassenen Zugmaschine und eines in Rumänien zugelassenen Aufliegers nach einem Unfall des Gespanns im März 2017 in Deutschland. 2. Zur Überprüfbarkeit des auf die Entscheidung des Rechtsstreits anzuwendenden ausländischen Rechts durch das Revisionsgericht.
- BGH, Urt. v. 07.06.2023 – IV ZR 252/22ECLI:DE:BGH:2023:070623UIVZR252.22.0
Zum Auskunftsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Mieter bezüglich des Inhalts eines von diesem abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages (hier: Versicherungsverhältnis einer Gemeinde mit dem Kommunalen Schadensausgleich).
- BGH, Beschl. v. 05.05.2021 – IV ZR 147/20ECLI:DE:BGH:2021:050521BIVZR147.20.0
- BGH, Beschl. v. 05.05.2021 – IV ZR 228/20ECLI:DE:BGH:2021:050521BIVZR228.20.0
- BGH, Urt. v. 03.03.2021 – IV ZR 312/19ECLI:DE:BGH:2021:030321UIVZR312.19.0
Zur Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zwischen dem deutschen Haftpflichtversicherer eines in Deutschland zugelassenen Zugfahrzeuges und dem tschechischen Haftpflichtversicherer eines in der Tschechischen Republik zugelassenen Anhängers nach einem Unfall des Gespanns im Oktober 2013 in Deutschland.
- BSG, Urt. v. 11.09.2018 – B 1 KR 7/18 RECLI:DE:BSG:2018:110918UB1KR718R0
Lassen sich Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Erkrankung im Ausland zulasten einer privaten Krankenversicherung behandeln, hat diese keinen Zahlungsanspruch gegen die Krankenkasse.
- BGH, Urt. v. 04.07.2018 – IV ZR 121/17ECLI:DE:BGH:2018:040718UIVZR121.17.0
Der Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen Anhängers nach Regulierung eines durch das Gespann verursachten Schadens durch einen der beiden Versicherer kann nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung des anderen Haftpflichtversicherers mit seinem Versicherungsnehmer ausgeschlossen werden.
- BGH, Urt. v. 13.03.2018 – VI ZR 151/17ECLI:DE:BGH:2018:130318UVIZR151.17.0
1. Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr mehrfach haftpflichtversichert, liegt ein Fall des § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG vor, der zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern führt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Mehrfachversicherung nur für eine Schnittmenge bestimmter Tätigkeiten (hier: ambulante Vorbereitungsmaßnahmen eines Arztes in niedergelassener Tätigkeit für eine spätere stationäre operative Behandlung als Honorararzt) ergibt (Teilidentität von Interesse und Gefahr). 2. Der Innenausgleich zwischen den Versicherern gemäß § 78 Abs. 1 und 2 VVG hat grundsätzlich Vorrang vor einem Regress gegen den Versicherten nach § 86 Abs. 1 VVG.
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