§ 84 – Sachverständigenverfahren

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

(1)Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
(2)Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, ist für die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden. Die Verfügung, durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 09.07.2025 – IV ZR 199/24ECLI:DE:BGH:2025:090725UIVZR199.24.0

    Einer Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung zum obligatorischen Sachverständigenverfahren (hier: A.2.6.2 Satz 2 AKB), wonach im Fall der unterbliebenen Benennung eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für den Sachverständigenausschuss durch eine Vertragspartei des Versicherungsvertrages innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei diese den Sachverständigen bestimmt, lässt sich eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen im Namen der zur Benennung des Sachverständigen aufgeforderten Vertragspartei nicht entnehmen.

  • BSG, Urt. v. 25.11.2015 – B 3 P 3/14 RECLI:DE:BSG:2015:251115UB3P314R0

    Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds eines Pflegebedürftigen erleichtert dessen Pflege "erheblich", wenn diese in zentralen Bereichen des Hilfebedarfs deutlich und spürbar einfacher wird (Klarstellung zu BSG vom 17.7.2008 - B 3 P 12/07 R = SozR 4-3300 § 40 Nr 9; Weiterentwicklung von BSG vom 26.4.2001 - B 3 P 15/00 R = SozR 3-3300 § 40 Nr 4).

  • BSG, Urt. v. 22.04.2015 – B 3 P 8/13 RECLI:DE:BSG:2015:220415UB3P813R0

    Gutachten von Sachverständigen, die von einem privaten Unternehmen der Krankenversicherung zur Ermittlung des Pflegebedarfs in der privaten Pflegeversicherung in Auftrag gegeben werden, sind für die Sozialgerichte nicht verbindlich. Soweit im Versicherungsvertragsgesetz Bindung an solche Gutachten immer dann vorgeschrieben wird, wenn die Feststellungen des Gutachters nicht "offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen", wird diese Regelung für die private Pflegeversicherung durch Vorschriften des SGB 11 verdrängt (Aufgabe von BSG vom 22.8.2001 - B 3 P 21/00 R = BSGE 88, 262 = SozR 3-3300 § 23 Nr 5 und B 3 P 4/01 R = BSGE 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr 6).

  • BGH, Urt. v. 10.12.2014 – IV ZR 281/14

    Ein Mitarbeiter einer Partei ist kein Sachverständiger im Rahmen des Sachverständigenverfahrens nach A.2.18 AKB.

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