§ 84 – Sachverständigenverfahren
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 09.07.2025 – IV ZR 199/24ECLI:DE:BGH:2025:090725UIVZR199.24.0
Einer Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung zum obligatorischen Sachverständigenverfahren (hier: A.2.6.2 Satz 2 AKB), wonach im Fall der unterbliebenen Benennung eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für den Sachverständigenausschuss durch eine Vertragspartei des Versicherungsvertrages innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei diese den Sachverständigen bestimmt, lässt sich eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen im Namen der zur Benennung des Sachverständigen aufgeforderten Vertragspartei nicht entnehmen.
- BSG, Urt. v. 25.11.2015 – B 3 P 3/14 RECLI:DE:BSG:2015:251115UB3P314R0
Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds eines Pflegebedürftigen erleichtert dessen Pflege "erheblich", wenn diese in zentralen Bereichen des Hilfebedarfs deutlich und spürbar einfacher wird (Klarstellung zu BSG vom 17.7.2008 - B 3 P 12/07 R = SozR 4-3300 § 40 Nr 9; Weiterentwicklung von BSG vom 26.4.2001 - B 3 P 15/00 R = SozR 3-3300 § 40 Nr 4).
- BSG, Urt. v. 22.04.2015 – B 3 P 8/13 RECLI:DE:BSG:2015:220415UB3P813R0
Gutachten von Sachverständigen, die von einem privaten Unternehmen der Krankenversicherung zur Ermittlung des Pflegebedarfs in der privaten Pflegeversicherung in Auftrag gegeben werden, sind für die Sozialgerichte nicht verbindlich. Soweit im Versicherungsvertragsgesetz Bindung an solche Gutachten immer dann vorgeschrieben wird, wenn die Feststellungen des Gutachters nicht "offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen", wird diese Regelung für die private Pflegeversicherung durch Vorschriften des SGB 11 verdrängt (Aufgabe von BSG vom 22.8.2001 - B 3 P 21/00 R = BSGE 88, 262 = SozR 3-3300 § 23 Nr 5 und B 3 P 4/01 R = BSGE 88, 268 = SozR 3-3300 § 23 Nr 6).
- BGH, Urt. v. 10.12.2014 – IV ZR 281/14
Ein Mitarbeiter einer Partei ist kein Sachverständiger im Rahmen des Sachverständigenverfahrens nach A.2.18 AKB.
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