§ 2 – Visa-Warndateinummer

VWDG-DV · Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes

(1)Das Bundesverwaltungsamt vergibt die Visa-Warndateinummer als Geschäftszeichen, wenn folgende Daten gespeichert werden: 1.Daten einer betroffenen Person, die im eigenen Namen oder für eine Organisation handelt, oder
2.Daten einer Organisation im Rahmen der freiwilligen Speicherung.
Die Visa-Warndateinummer darf keine Rückschlüsse auf Daten über die betroffene Person oder Organisation zulassen. Sie wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.
(2)Die Visa-Warndateinummer darf im Rahmen von Datenübermittlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Visa-Warndateigesetzes übermittelt werden. Sie darf darüber hinaus nach Speicherung einer Verurteilung in der Visa-Warndatei an diejenige Staatsanwaltschaft übermittelt werden, die die Daten zur Verurteilung an das Bundesverwaltungsamt übermittelt hat. Die empfangende Stelle darf die Visa-Warndateinummer nur im Verkehr mit dem Bundesverwaltungsamt verwenden; eine Weiterübermittlung an Dritte ist unzulässig.
(3)Das Bundesverwaltungsamt stellt sicher, dass bei einer Verwendung der Visa-Warndateinummer für Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben der Visa-Warndateinummer erkannt werden und in diesem Fall keine Verarbeitung der Daten erfolgt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 VWDG-DV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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