§ 2 – Daten der Finanzbehörden

VWDVG_2010 · Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken

Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind: 1.Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel sowie Kennzeichnung als Sitzadresse,
2.Rechtsform,
3.Wirtschaftszweig,
4.Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,
5.Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
6.Besteuerungsform,
7.Dauerfristverlängerung,
8.Voranmeldungszeitraum,
9.Umsätze, Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben,
10.Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,
11.Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
12.Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung,
13.Art der Umsatzsteuervoranmeldung,
14.Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht.
Zusätzlich übermitteln die Finanzbehörden aktuelle Daten über die Zusammensetzung von umsatzsteuerlichen Organschaften, für die Daten nach Satz 1 geliefert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 VWDVG_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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