Anlage 2 – (zu § 4)

VWFANGAUSBV_1999 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

(Fundstelle: BGBl. I 1999, S. 1036 - 1037)
Erstes Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.1Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
1.2Berufsbildung,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis d,
4Kommunikation und Kooperation, Lernziele b bis d,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele e und f,
3Informations- und Kommunikationssysteme,
5.2Haushaltswesen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 2Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d,
fortzuführen.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.4Umweltschutz,
2Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele g und h,
5.4Beschaffung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c bis f,
3Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 5.3Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
3Informations- und Kommunikationssysteme,
5.4Beschaffung
fortzuführen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 4Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, e und f,
6Personalwesen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 3Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition 7Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz,
2Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
3Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Fachrichtung Bundesverwaltung Drittes Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen I.1)5.1Betriebliche Organisation,
I.5.3Rechnungswesen, Lernziele b und e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.4Umweltschutz,
I.2Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I.3Informations- und Kommunikationssysteme,
I.5.3Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,
fortzuführen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen II.2)1.3Personalwirtschaft
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I.2Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I.3Informations- und Kommunikationssysteme,
I.6Personalwesen
fortzuführen.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen II.1.1Fallbezogene Rechtsanwendung,
II.1.2Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.3Informations- und Kommunikationssysteme,
I.4Kommunikation und Kooperation,
I.7Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
fortzuführen.----- 1) Abschnitt I 2) Abschnitt II

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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