§ 134

VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung

(1)Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2)Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3)Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.
(4)Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5)Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 24.03.2025 – 1 C 5.24, 1 C 5.24 (1 C 30.21)ECLI:DE:BVerwG:2025:240325U1C5.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 29.08.2024 – 1 C 19/23ECLI:DE:BVerwG:2024:290824U1C19.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 18.04.2024 – 10 C 9/23ECLI:DE:BVerwG:2024:180424U10C9.23.0

    Die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes, dessen Mitglieder ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, muss keine feststehende Personenzahl bestimmen, sondern nur die Mindest- und Höchstzahl der Vorstandsmitglieder.

  • BVerwG, Urt. v. 29.02.2024 – 10 C 1/22ECLI:DE:BVerwG:2024:290224U10C1.22.0

    Die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gegenüber einem Netzbetreiber durch die Regulierungsbehörde nach § 21a EnWG ist eine Umweltinformation i. S. d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 UIRL.

  • BVerwG, Beschl. v. 11.10.2023 – 5 C 11/22ECLI:DE:BVerwG:2023:111023B5C11.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 03.03.2023 – 5 C 6/21ECLI:DE:BVerwG:2023:030323U5C6.21.0

    1. Ein Nichtbestehen von nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG maßgeblichen Leistungsanforderungen, das erstmals zu einer wegen der Ausbildungsbestimmungen oder sonst aus studienorganisatorischen Gründen zwingenden Wiederholung von Semestern führt, ist unabhängig von der Anzahl der nicht erbrachten Leistungsnachweise als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anzusehen. 2. Der nach § 48 Abs. 2 BAföG relevante spätere Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ermittelt sich im Fall des § 15 Abs. 3 BAföG nach dem Umfang des Zeitverlusts, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist. 3. Die Entscheidung über die Vorlage der Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt nach § 48 Abs. 2 BAföG steht nicht im Ermessen des Amtes für Ausbildungsförderung.

  • BVerwG, Urt. v. 16.02.2023 – 1 C 19/21ECLI:DE:BVerwG:2023:160223U1C19.21.0

    Der Begriff der Auswertung von Datenträgern nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG umfasst sämtliche Maßnahmen der die Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit eines Ausländers bezweckenden Datenverarbeitung, die sich auf einen nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG vorgelegten, ausgehändigten oder überlassenen Datenträger bezieht. Dazu gehört auch das Auslesen eines Datenträgers.

  • BVerwG, Beschl. v. 22.06.2022 – 2 C 12/21ECLI:DE:BVerwG:2022:220622B2C12.21.0

    1. Bei zugelassener Sprungrevision gehört eine Belehrung über das Erfordernis der Beibringung der Zustimmungserklärung (§ 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO) nicht zum notwendigen Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung, weil § 58 Abs. 1 VwGO - anders als § 232 Satz 1 ZPO und § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG - eine Belehrung über die Form nicht vorsieht. 2. Den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO an die Belehrung über den Rechtsbehelf wird auch im Anwendungsbereich des § 134 VwGO durch die Bezeichnung "Revision" entsprochen. Denn die "Sprungrevision" ist kein eigenständiger Rechtsbehelf neben der Revision, sondern - wie sich aus § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt - eine besondere Erscheinungsform der Grundsatz- und Divergenzrevision.

  • BVerwG, Urt. v. 28.10.2021 – 10 C 3/20ECLI:DE:BVerwG:2021:281021U10C3.20.0

    1. Eine als Twitter-Direktnachricht bei der Twitter Inc. gespeicherte Information kann eine amtliche Information gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG sein. 2. Eine Information ist nur dann amtlich im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG, wenn ihre Aufzeichnung und nicht nur ihr Inhalt amtlichen Zwecken dient. 3. Eine Aufzeichnung dient objektiv nur dann amtlichen Zwecken, wenn ihr Inhalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenführung aktenrelevant ist.

  • BVerwG, Urt. v. 14.04.2021 – 3 C 5/19ECLI:DE:BVerwG:2021:140421U3C5.19.0

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