§ 38
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 03.02.2026 – 6 AV 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:030226B6AV1.26.0
1. Die bloße Geltendmachung einer "institutionellen Befangenheit" sämtlicher Richter eines zuständigen Gerichts reicht für eine Verhinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht aus. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis einer erfolgreichen Ablehnung so vieler an einem Gericht tätiger Richter, dass die für eine Entscheidung notwendige Anzahl von Berufsrichtern nicht mehr erreicht wird. 2. Es begründet für sich genommen keine Befangenheit, dass Verwaltungsrichter über die Rechtmäßigkeit des von ihrem Verwaltungsgerichts- oder Oberverwaltungsgerichtspräsidenten zu vertretenden Handelns der Gerichtsverwaltung zu entscheiden haben.
- 1. Die Anwendung eines im Ansatz zulässigen Beurteilungsmaßstabes ist nur dann rechtmäßig, wenn sichergestellt ist, dass dies in einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden Weise geschieht. Bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen aus Anlass einer Bewerbung setzt dies voraus, dass der von einem Präsidenten eines Obergerichts angewendete Beurteilungsmaßstab von den anderen Präsidenten der Obergerichte sowie dem Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen gleichermaßen anerkannt wird. 2. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beurteilung bzw. eines Prüfungsvermerks maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. 3. Die in den Beurteilungsrichtlinien des Staatsministeriums der Justiz im Rahmen der Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen vorgesehene Abänderungsbefugnis des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ist mit höherrangigem Recht vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen § 38 VwGO. 4. Die Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts und der hierzu vorgenommene Prüfungsvermerk des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts sind in Sachsen nicht als rechtlich zu trennende Stellungnahmen zu betrachten, sondern bilden erst zusammen die dienstliche Beurteilung im Rechtssinn.
1. Die Anwendung eines im Ansatz zulässigen Beurteilungsmaßstabes ist nur dann rechtmäßig, wenn sichergestellt ist, dass dies in einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden Weise geschieht. Bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen aus Anlass einer Bewerbung setzt dies voraus, dass der von einem Präsidenten eines Obergerichts angewendete Beurteilungsmaßstab von den anderen Präsidenten der Obergerichte sowie dem Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen gleichermaßen anerkannt wird. 2. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beurteilung bzw. eines Prüfungsvermerks maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. 3. Die in den Beurteilungsrichtlinien des Staatsministeriums der Justiz im Rahmen der Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen vorgesehene Abänderungsbefugnis des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ist mit höherrangigem Recht vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen § 38 VwGO. 4. Die Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts und der hierzu vorgenommene Prüfungsvermerk des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts sind in Sachsen nicht als rechtlich zu trennende Stellungnahmen zu betrachten, sondern bilden erst zusammen die dienstliche Beurteilung im Rechtssinn.
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