§ 14 – Bevollmächtigte und Beistände
VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 18.02.2026 – AnwZ (Brfg) 1/26ECLI:DE:BGH:2026:180226BANWZ.BRFG.1.26.0
- BVerwG, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B11VR13.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.05.2024 – 8 B 63/23ECLI:DE:BVerwG:2024:020524B8B63.23.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 28.08.2023 – 6 B 313/22
- 1. Die §§ 239, 246 ZPO gelten über die Verweisungsnormen des § 79 VwVfG und des § 173 Satz 1 VwGO auch für das Widerspruchsverfahren. 2. Ein im Lauf des Widerspruchsverfahrens verstorbener Widerspruchsführer kann Inhaltsadressat eines Widerspruchsbescheides sein, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes vertreten war (§ 14 Abs. 1 VwVfG), die Vollmacht über den Tod hinaus wirksam war (§ 14 Abs. 2 VwVfG) und der Widerspruchsbescheid dem Bevollmächtigten zugestellt wird. 3. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO gilt nur für stattgegebene Normenkontrollentscheidungen; klageabweisende Urteile wirken lediglich inter partes. 4. Der durch § 2 SächsKAG normierte Mindestinhalt für Abgabensatzungen ergibt sich außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift gleichermaßen durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit von Ermächtigungsgrundlagen für belastende Verwaltungsakte. 5. In Bezug auf die Abgabepflichtigen ist erforderlich, diese so zu bestimmen, dass sich aus der Abgabensatzung unmittelbar ergibt, wer von der Abgabe betroffen ist. 6. Die Entscheidung darüber, wen die Abgabepflicht trifft, hat der Satzungsgeber zu treffen. Sie darf nicht in Form einer Ermessensentscheidung auf diejenigen verlagert werden, die die Satzung anwenden. 7. Sind vom Satzungsgeber in der Satzung verwendete Begriffe durch die Verwendung in anderen Regelungen anderweitig vorgeprägt, ist der Satzungsgeber in erhöhtem Maß gehalten, die von ihm gemeinte Bedeutung klarzustellen.
1. Die §§ 239, 246 ZPO gelten über die Verweisungsnormen des § 79 VwVfG und des § 173 Satz 1 VwGO auch für das Widerspruchsverfahren. 2. Ein im Lauf des Widerspruchsverfahrens verstorbener Widerspruchsführer kann Inhaltsadressat eines Widerspruchsbescheides sein, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes vertreten war (§ 14 Abs. 1 VwVfG), die Vollmacht über den Tod hinaus wirksam war (§ 14 Abs. 2 VwVfG) und der Widerspruchsbescheid dem Bevollmächtigten zugestellt wird. 3. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO gilt nur für stattgegebene Normenkontrollentscheidungen; klageabweisende Urteile wirken lediglich inter partes. 4. Der durch § 2 SächsKAG normierte Mindestinhalt für Abgabensatzungen ergibt sich außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift gleichermaßen durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit von Ermächtigungsgrundlagen für belastende Verwaltungsakte. 5. In Bezug auf die Abgabepflichtigen ist erforderlich, diese so zu bestimmen, dass sich aus der Abgabensatzung unmittelbar ergibt, wer von der Abgabe betroffen ist. 6. Die Entscheidung darüber, wen die Abgabepflicht trifft, hat der Satzungsgeber zu treffen. Sie darf nicht in Form einer Ermessensentscheidung auf diejenigen verlagert werden, die die Satzung anwenden. 7. Sind vom Satzungsgeber in der Satzung verwendete Begriffe durch die Verwendung in anderen Regelungen anderweitig vorgeprägt, ist der Satzungsgeber in erhöhtem Maß gehalten, die von ihm gemeinte Bedeutung klarzustellen.
- BVerwG, Urt. v. 21.09.2022 – 8 C 12/21ECLI:DE:BVerwG:2022:210922U8C12.21.0
Bestreitet eine Behörde den Zugang des an sie adressierten, von ihr angefochtenen Bescheides und verfügte sie bei Prozessbeginn noch über eine Dokumentation ihres Posteingangs im fraglichen Zugangszeitraum, darf das Gericht Zweifel am Zugang im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG verneinen, wenn die Behörde die Vorlage der Dokumentation unter Berufung auf deren Verlust verweigert, ohne darzutun, dass sie diesen nicht zu vertreten hat.
- BVerwG, Beschl. v. 18.07.2022 – 3 B 37/21ECLI:DE:BVerwG:2022:180722B3B37.21.0
1. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 6 VwGO von einer Zurückverweisung des Rechtsstreits absehen und ein prozessrechtlich zwingendes Verfahrensergebnis selbst herstellen. 2. Bei der Berechnung der Gebühren für amtliche Kontrollen nach Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) i. V. m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 darf nur die Arbeitszeit von Verwaltungspersonal berücksichtigt werden, die für untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene Tätigkeit erforderlich ist.
- BVerwG, Beschl. v. 17.02.2020 – 2 VR 2/20ECLI:DE:BVerwG:2020:170220B2VR2.20.0
1. Aus § 3 BRAO folgt kein eigenständiger Anspruch eines Rechtsanwalts auf Teilnahme an der Erörterung und Eröffnung der dienstlichen Beurteilung eines von ihm vertretenen Beamten (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV); ein derartiger Anspruch besteht nur abgeleitet, wenn und soweit dem Beamten selbst ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Beistands zusteht. 2. Aus § 14 Abs. 4 VwVfG ergibt sich kein Anspruch des Beamten auf Hinzuziehung eines Beistands zur Erörterung und Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung, weil das Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung kein auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtetes Verwaltungsverfahren i.S.v. § 9 VwVfG ist. 3. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Selbstbindung der Behörde gemäß entsprechender Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, wenn sich das in den Beurteilungsrichtlinien dem Beamten eingeräumte Recht auf Teilnahme einer Vertrauensperson nach der Behördenpraxis nur auf bei der Behörde beschäftigte (Beistands-)Personen erstreckt.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.08.2016 – 3 B 161/16
- Wurde einer juristischen Person eine Vollmacht erteilt, sind die von ihr im Namen des Vollmachtgebers vorgenommenen Verfahrenshandlungen wirksam, soweit die Bevollmächtigte nicht zuvor in sinngemäßer Anwendung von § 14 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 VwVfG von der Behörde zurückgewiesen wurde. Dies gilt sowohl für den Anwendungsbereich des § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 14 Abs. 1 VwVfG als auch für den des § 8 SächsVwZG.
Wurde einer juristischen Person eine Vollmacht erteilt, sind die von ihr im Namen des Vollmachtgebers vorgenommenen Verfahrenshandlungen wirksam, soweit die Bevollmächtigte nicht zuvor in sinngemäßer Anwendung von § 14 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 VwVfG von der Behörde zurückgewiesen wurde. Dies gilt sowohl für den Anwendungsbereich des § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 14 Abs. 1 VwVfG als auch für den des § 8 SächsVwZG.
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