§ 2 – Ausnahmen vom Anwendungsbereich

VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz

(1)Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2)Dieses Gesetz gilt ferner nicht für 1.Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2.die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3.Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4.Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5.das Recht des Lastenausgleichs,
6.das Recht der Wiedergutmachung.
(3)Für die Tätigkeit 1.der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2.der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3.der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 11.02.2026 – IV AR (VZ) 6/25ECLI:DE:BGH:2026:110226BIVAR.VZ.6.25.0

    Die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882) kann auf einen in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden.

  • BVerwG, Urt. v. 05.12.2024 – 2 C 10/24ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U2C10.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 05.12.2024 – 2 C 9/24ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U2C9.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 05.12.2024 – 2 C 7/24ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U2C7.24.0

    Fehlt in einer Prüfungsordnung eine ausdrückliche Ermächtigung, wonach der Prüfungsausschuss auch von Amts wegen anordnen kann, dass eine Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist, wenn das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet ist, kann deren Annullierung zur Wahrung der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer sowie zur Gewährleistung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung auf die entsprechende Anwendung des § 48 VwVfG gestützt werden.

  • BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 8 C 7/19ECLI:DE:BVerwG:2020:170620U8C7.19.0

    1. Eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 und 4 Satz 1 UrhWahrnG ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWahrnG verpflichtet, Vergütungstarife auf der Grundlage des Bestands der ihr zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte und Ansprüche (§ 2 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 UrhWahrnG) in angemessener Höhe festzusetzen. 2. § 19 Abs. 2 Satz 2 UrhWahrnG ermächtigt die Aufsichtsbehörde zu überprüfen, ob die von der Verwertungsgesellschaft veröffentlichten Tarife entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften aufgestellt wurden. Das schließt die Überprüfung der Angemessenheit der Tarife ein.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.03.2020 – 6 KSt 1/20, 6 KSt 1/20 (6 B 72/19)ECLI:DE:BVerwG:2020:020320B6KSt1.20.0

    Der Kostenansatz nach § 19 GKG unterliegt als Justizverwaltungsakt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Wird er im Falle der Erstellung durch eine Datenverarbeitungsanlage ohne Unterschrift und Namensangabe erlassen, ist das gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG nicht zu beanstanden.

  • BVerwG, Beschl. v. 27.04.2016 – 5 KSt 2/16, 5 KSt 2/16 (5 B 60/15)ECLI:DE:BVerwG:2016:270416B5KSt2.16.0
  • BVerwG, Beschl. v. 27.04.2016 – 5 KSt 3/16, 5 KSt 3/16 (5 B 61/15)ECLI:DE:BVerwG:2016:270416B5KSt3.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 1 C 3/11

    1. Für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist jedenfalls dann, wenn der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich. 2. Jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes können sich jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion allein aufgrund ihrer Aufnahme nicht auf das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot (Refoulement-Verbot) berufen.

  • BVerwG, Urt. v. 18.05.2010 – 3 C 23/09

    Hat die Lastenausgleichsbehörde rechtsirrig nur einen Teil der Hauptentschädigung zurückgefordert, obwohl nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG von einem vollständigen Schadensausgleich auszugehen war, sind bei einer weiteren Rückforderung die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts zu beachten.

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