§ 2 – Ausnahmen vom Anwendungsbereich
VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 11.02.2026 – IV AR (VZ) 6/25ECLI:DE:BGH:2026:110226BIVAR.VZ.6.25.0
Die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882) kann auf einen in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden.
- BVerwG, Urt. v. 05.12.2024 – 2 C 10/24ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U2C10.24.0
- BVerwG, Urt. v. 05.12.2024 – 2 C 9/24ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U2C9.24.0
- BVerwG, Urt. v. 05.12.2024 – 2 C 7/24ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U2C7.24.0
Fehlt in einer Prüfungsordnung eine ausdrückliche Ermächtigung, wonach der Prüfungsausschuss auch von Amts wegen anordnen kann, dass eine Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist, wenn das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet ist, kann deren Annullierung zur Wahrung der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer sowie zur Gewährleistung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung auf die entsprechende Anwendung des § 48 VwVfG gestützt werden.
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 8 C 7/19ECLI:DE:BVerwG:2020:170620U8C7.19.0
1. Eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 und 4 Satz 1 UrhWahrnG ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWahrnG verpflichtet, Vergütungstarife auf der Grundlage des Bestands der ihr zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte und Ansprüche (§ 2 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 UrhWahrnG) in angemessener Höhe festzusetzen. 2. § 19 Abs. 2 Satz 2 UrhWahrnG ermächtigt die Aufsichtsbehörde zu überprüfen, ob die von der Verwertungsgesellschaft veröffentlichten Tarife entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften aufgestellt wurden. Das schließt die Überprüfung der Angemessenheit der Tarife ein.
- BVerwG, Beschl. v. 02.03.2020 – 6 KSt 1/20, 6 KSt 1/20 (6 B 72/19)ECLI:DE:BVerwG:2020:020320B6KSt1.20.0
Der Kostenansatz nach § 19 GKG unterliegt als Justizverwaltungsakt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Wird er im Falle der Erstellung durch eine Datenverarbeitungsanlage ohne Unterschrift und Namensangabe erlassen, ist das gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG nicht zu beanstanden.
- BVerwG, Beschl. v. 27.04.2016 – 5 KSt 2/16, 5 KSt 2/16 (5 B 60/15)ECLI:DE:BVerwG:2016:270416B5KSt2.16.0
- BVerwG, Beschl. v. 27.04.2016 – 5 KSt 3/16, 5 KSt 3/16 (5 B 61/15)ECLI:DE:BVerwG:2016:270416B5KSt3.16.0
- BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 1 C 3/11
1. Für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist jedenfalls dann, wenn der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich. 2. Jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes können sich jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion allein aufgrund ihrer Aufnahme nicht auf das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot (Refoulement-Verbot) berufen.
- BVerwG, Urt. v. 18.05.2010 – 3 C 23/09
Hat die Lastenausgleichsbehörde rechtsirrig nur einen Teil der Hauptentschädigung zurückgefordert, obwohl nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG von einem vollständigen Schadensausgleich auszugehen war, sind bei einer weiteren Rückforderung die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts zu beachten.
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