§ 69 – Entscheidung
VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 24.03.2011 – 7 A 3/10
1. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 19 BNatSchG a.F.) ist es zulässig, zunächst nach Maßgabe der gesetzlichen Rangfolge (Vermeidung, Ausgleich, Ersatz, Ersatzzahlung) ein (vorläufiges) Kompensationskonzept zu entwickeln und den örtlichen Bereich oder auch die Bereiche, in denen Kompensationsmaßnahmen in Betracht kommen, näher zu umreißen. 2. Die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse und die naturschutzfachliche Eignungsbeurteilung können es erforderlich machen, das zunächst erdachte (vorläufige) Kompensationskonzept zu modifizieren oder ein alternatives Konzept zu prüfen. 3. Ein im landschaftspflegerischen Begleitplan festgesetztes Kompensationskonzept, das darauf abzielt, nicht nur die Ausgleichs-, sondern auch die Ersatzmaßnahmen möglichst trassennah anzusiedeln, um so eine optimale Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erreichen, begegnet keinen Bedenken. 4. Lücken in der Dokumentation und Begründung eines Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen nicht ohne Weiteres den Schluss auf einen Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit. 5. Die von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt u.a. eine eigenständige Prüfung der Frage, ob die Inanspruchnahme privater Grundstücke erforderlich ist. Dies setzt zwingend voraus, dass die Suche nach geeigneten Kompensationsflächen dokumentiert wird und die vollständige Dokumentation der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den Planunterlagen vorgelegt wird, damit diese sich einen eigenen Eindruck davon verschaffen kann, ob der Vorhabenträger alles Erforderliche getan hat.
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