§ 87 – Ordnungswidrigkeiten

VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz

(1)Ordnungswidrig handelt, wer 1.eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,
2.eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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