§ 9 – Begriff des Verwaltungsverfahrens
VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 20.06.2022 – 2 B 45/21ECLI:DE:BVerwG:2022:200622B2B45.21.0
1. Die dienstliche Beurteilung eines Richters eines Landes obliegt auch im Falle seiner Abordnung an einen Obersten Gerichtshof des Bundes im Sinne von Art. 95 Abs. 1 GG regelmäßig dem Dienstherrn. 2. Erstellt der Präsident des Bundesgerichts, an das der Richter abgeordnet ist, für die Dauer der Abordnung eine "Beurteilung", so handelt es sich regelmäßig lediglich um einen Beurteilungsbeitrag für die dem Land obliegende dienstliche Beurteilung des Richters. Diesen Beurteilungsbeitrag kann der betroffene Richter wegen § 44a VwGO nicht isoliert verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen. 3. Der Begriff der Verfahrenshandlungen i. S. v. § 44a Satz 1 VwGO ist nicht auf solche im Rahmen eines behördlichen Verfahrens i. S. v. § 9 VwVfG beschränkt.
- BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 4 BN 57/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B4BN57.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 4 BN 58/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B4BN58.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 4 BN 56/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B4BN56.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 4 BN 59/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B4BN59.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 17.02.2020 – 2 VR 2/20ECLI:DE:BVerwG:2020:170220B2VR2.20.0
1. Aus § 3 BRAO folgt kein eigenständiger Anspruch eines Rechtsanwalts auf Teilnahme an der Erörterung und Eröffnung der dienstlichen Beurteilung eines von ihm vertretenen Beamten (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV); ein derartiger Anspruch besteht nur abgeleitet, wenn und soweit dem Beamten selbst ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Beistands zusteht. 2. Aus § 14 Abs. 4 VwVfG ergibt sich kein Anspruch des Beamten auf Hinzuziehung eines Beistands zur Erörterung und Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung, weil das Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung kein auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtetes Verwaltungsverfahren i.S.v. § 9 VwVfG ist. 3. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Selbstbindung der Behörde gemäß entsprechender Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, wenn sich das in den Beurteilungsrichtlinien dem Beamten eingeräumte Recht auf Teilnahme einer Vertrauensperson nach der Behördenpraxis nur auf bei der Behörde beschäftigte (Beistands-)Personen erstreckt.
- BVerwG, Urt. v. 19.12.2017 – 7 A 6/17, 7 A 6/17 (7 A 11/12)ECLI:DE:BVerwG:2017:191217U7A6.17.0
1. § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG hat nach Maßgabe der §§ 72 ff. WHG (juris: WHG 2009) drittschützende Wirkung (Rn. 42 ff.). 2. Der Hochwasserschutz in § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG zielt nicht nur auf die Sicherung der vorhandenen Hochwasserschutzanlagen bzw. des bislang erreichten Standes aller Hochwasserschutzmaßnahmen, sondern auf die Minimierung von Hochwassergefahren und Minderung von Hochwasserschäden im Allgemeinen (Rn. 45).
- BVerwG, Beschl. v. 01.12.2016 – 2 B 41/15ECLI:DE:BVerwG:2016:011216B2B41.15.0
- BVerwG, Beschl. v. 30.11.2016 – 3 B 23/16ECLI:DE:BVerwG:2016:301116B3B23.16.0
- BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 2 A 2/14ECLI:DE:BVerwG:2016:201016U2A2.14.0
Die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung berühren daher grundsätzlich keine subjektiven Rechte der Beamten. Ein Dienstherr darf jedoch auch die ihm zukommende Organisationsgewalt nicht missbräuchlich oder willkürlich einsetzen.
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