§ 93 – Niederschrift

VWVFG · Verwaltungsverfahrensgesetz

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über 1.den Ort und den Tag der Sitzung,
2.die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
3.den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4.die gefassten Beschlüsse,
5.das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 93 VWVFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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