§ 19 – Kosten
VWVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 RECLI:DE:BSG:2021:040321UB11AL520R0
Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Verwaltungsakts verjährt nur dann erst nach 30 Jahren, wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs bindend wird.
- BSG, Urt. v. 14.02.2018 – B 14 AS 12/17 RECLI:DE:BSG:2018:140218UB14AS1217R0
Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam.
- BSG, Urt. v. 09.03.2016 – B 14 AS 5/15 RECLI:DE:BSG:2016:090316UB14AS515R0
Bei der Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer Mahngebühr kann die Höhe der der Mahnung zugrunde liegenden Zahlungsaufforderung als gebührenerheblicher Umstand zu berücksichtigen sein.
- BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 – 1 C 27/14ECLI:DE:BVerwG:2015:170915U1C27.14.0
1. Die Regelungen der Dublin-Verordnungen geben keine Rangfolge hinsichtlich der drei von ihnen vorgesehenen Überstellungsmodalitäten vor (vgl. Art. 7 Abs. 1 VO <EG> Nr. 1560/2003 <EGV 1560/2003>). Es besteht insbesondere kein Vorrang zugunsten einer Überstellung auf eigene Initiative des Asylantragstellers (BVerwG, wie Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14). 2. Die Regelung des § 34a Abs. 1 AsylVfG, wonach vom Bundesamt nur die Abschiebung als Möglichkeit der Überstellung eines Ausländers in den für die Prüfung seines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat angeordnet werden kann, ist mit Unionsrecht vereinbar. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist von der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Ausländerbehörde Rechnung zu tragen (BVerwG, wie Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14). 3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dadurch gewahrt, dass die Überstellung zwar regelmäßig in Gestalt der Abschiebung vollzogen wird, im Ausnahmefall aber auch eine Überstellung ohne Verwaltungszwang möglich ist. Eine Überstellung ohne Verwaltungszwang ist dem Asylbewerber von der Vollzugsbehörde dann zu ermöglichen, wenn gesichert erscheint, dass er sich freiwillig in den für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat begibt und sich dort fristgerecht bei der verantwortlichen Behörde meldet (BVerwG, wie Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14). 4. Eine Überstellung ohne Verwaltungszwang ist keine Abschiebung und führt folglich nicht zu einem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG (BVerwG, wie Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14). 5. Ist die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 27a AsylVfG unanfechtbar geworden, ist für die von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorausgesetzte Durchführung der Abschiebung mit Blick auf die internationale Zuständigkeit nur noch von Bedeutung, ob eine Überstellung an den ersuchten Mitgliedstaat tatsächlich möglich ist.
- BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 – 1 C 26/14ECLI:DE:BVerwG:2015:170915U1C26.14.0
1. Die Regelungen der Dublin-Verordnungen geben keine Rangfolge hinsichtlich der drei von ihnen vorgesehenen Überstellungsmodalitäten vor (vgl. Art. 7 Abs. 1 VO <EG> Nr. 1560/2003 <juris: EGV 1560/2003>). Es besteht insbesondere kein Vorrang zugunsten einer Überstellung auf eigene Initiative des Asylantragstellers. 2. Die Regelung des § 34a Abs. 1 AsylVfG, wonach vom Bundesamt nur die Abschiebung als Möglichkeit der Überstellung eines Ausländers in den für die Prüfung seines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat angeordnet werden kann, ist mit Unionsrecht vereinbar. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist von der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Ausländerbehörde Rechnung zu tragen. 3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dadurch gewahrt, dass die Überstellung zwar regelmäßig in Gestalt der Abschiebung vollzogen wird, im Ausnahmefall aber auch eine Überstellung ohne Verwaltungszwang möglich ist. Eine Überstellung ohne Verwaltungszwang ist dem Asylbewerber von der Vollzugsbehörde dann zu ermöglichen, wenn gesichert erscheint, dass er sich freiwillig in den für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat begibt und sich dort fristgerecht bei der verantwortlichen Behörde meldet. 4. Eine Überstellung ohne Verwaltungszwang ist keine Abschiebung und führt folglich nicht zu einem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG.
- BSG, Urt. v. 26.05.2011 – B 14 AS 54/10 RECLI:DE:BSG:2011:260511UB14AS5410R0
Für die als Verwaltungsakt zu qualifizierende Festsetzung von Mahngebühren waren nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht der Grundsicherung allein die Arbeitsgemeinschaften sachlich zuständig. Eine Übertragung der Aufgabe "Forderungseinzug" auf die Bundesagentur für Arbeit war nicht zulässig.
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