§ 4 – Erlöschen von Ansprüchen

W_HRUMSTABSCHLG · Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung

Ansprüche gegen Geldinstitute, die vor dem 9. Mai 1945 im Geschäftsbetrieb einer Niederlassung begründet worden sind, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befunden hat und nicht nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 1976.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 W_HRUMSTABSCHLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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