§ 4 – Ausbildungsberufsbild

WABAU-AUSBV_2004 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken,
6.Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in und an Gewässern,
8.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Vermessungen,
9.Herstellen von Bauwerksteilen,
10.Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Geräten und Maschinen,
11.Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern,
12.Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen,
13.Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern,
14.Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken für den Insel- und Küstenschutz,
15.Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung,
16.Durchführen von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen des Gewässerbettes, Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser,
17.Durchführen von gewässerkundlichen Messungen,
18.Durchführen von Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasser- und Eisabwehr,
19.Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedienen von schwimmenden Geräten,
20.Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken,
21.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 WABAU-AUSBV_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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