§ 2

WAFFGHZAOWIV · Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz

Diese Verordnung gilt, soweit die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes übertragen wird, nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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