§ 3 – Zulassungsvoraussetzungen

WASBAUPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin

(1)Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer folgendes nachweist: 1.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
2.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3.eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2)Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer folgendes nachweist: 1.das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2.zu den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3)Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Wasserbaumeisters/einer Geprüften Wasserbaumeisterin nach § 1 Abs. 3 haben.
(4)Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann auf Antrag zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 WASBAUPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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