§ 3 – Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung

WASKWV · Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

Die steuerliche Begünstigung tritt nur ein, wenn der Baubeginn der Anlagen in die Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1990 fällt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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