§ 1 – Begriffsbestimmungen

WASMOTRV · Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen

Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Binnenschiffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,
2.Verkehrsordnungen: a)Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2)) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
b)RheinschifffahrtspolizeiverordnungRheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816)), die zuletzt durch Beschluss vom 27. Mai 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwenden Fassung,
c)MoselschifffahrtspolizeiverordnungMoselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670)), die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
in ihrer jeweils geltenden Fassung,
3.Wassermotorräder:Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet werden, und sonstige gleichartige Fahrzeuge,
4.Wanderfahrt:eine Fahrt mit einem festen Ausgangspunkt und einem festen Zielpunkt, bei der die einzelnen Wegpunkte des Streckenverlaufs nicht mehr als zweimal passiert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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