§ 5 – Zuwasserlassen, Herausnehmen aus dem Wasser

WASMOTRV · Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen

Wassermotorräder dürfen nur auf befestigten Zugängen, wie Slipanlagen oder Rampen, oder mittels geeigneter Kranvorrichtungen zu Wasser gelassen oder aus dem Wasser herausgenommen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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