§ 5 – Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

WASSERSTOFFBG · Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff

Abweichend von § 16 Absatz 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Vorhabenträger für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 den UVP-Bericht ausschließlich elektronisch vorzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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