§ 12 – Kostenmindernde Erlöse und Erträge

WASSERSTOFFNEV · Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen

(1)Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen: 1.aktivierte Eigenleistungen,
2.Zins- und Beteiligungserträge,
3.vereinnahmte Netzanschlusskosten,
4.Baukostenzuschüsse,
5.Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 oder
6.sonstige Erträge und Erlöse.
(2)Erhaltene Netzanschlusskosten, Baukostenzuschüsse sowie Zuschüsse aus Fördermitteln sind anschluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen. Die Auflösungsbeträge sind jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 WASSERSTOFFNEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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