§ 3 – Zuschüsse aus Fördermitteln

WASSERSTOFFNEV · Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen

(1)Zuschüsse zu den Netzkosten aus Fördermitteln werden nach den §§ 10 und 12 kostenmindernd angesetzt.
(2)Zuschüsse aus Fördermitteln, die entsprechend des Zuwendungszwecks des gewährten Zuschusses nach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes ganz oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer ersetzen, sind von den Regelungen der §§ 10 und 12 ausgenommen und werden nach Ermittlung der Netzentgelte im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs nach § 14 als Erlös berücksichtigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 WASSERSTOFFNEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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