§ 22 – Zustellungen

WASSIG · Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung

Für die Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgender Maßgabe: In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustellung gemäß den §§ 3 bis 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die Zustellung auch durch schriftliche oder fernschriftliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilungen oder - auch wenn die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht vorliegen - durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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