§ 1 – Anwendungsbereich

WASSV_2 · Zweite Wassersicherstellungsverordnung

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Brunnen und Quellfassungen, die als selbständig zu betreibende Einzelanlagen zur 1.Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser,
2.Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang,
3.Deckung des Bedarfs an Löschwasser
nach dem Wassersicherstellungsgesetz gebaut oder umgebaut werden. Sie gelten nicht für Brunnen und Quellfassungen der zentralen Wasserversorgung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 WASSV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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