§ 1

WASTR_BGVTRGNTRAG_2 · Zweiter Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)

Die in den Anlagen 1 und 2 beigefügten Nachträge zu den Zusatzverträgen mit Preußen und Hamburg zum Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich - Reichsgesetz vom 29. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 961 und 1922 I S. 222), werden genehmigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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