§ 14f – Projektmanager

WASTRG · Bundeswasserstraßengesetz

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere 1.der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.der Fristenkontrolle,
3.der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
5.der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
6.der Leitung eines Erörterungstermins,
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14f WASTRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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