§ 42 – Unterhaltung der Kreuzungsanlagen
WASTRG · Bundeswasserstraßengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 13.03.2015 – 7 B 16/14ECLI:DE:BVerwG:2015:130315B7B16.14.0
Die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs in Gestalt einer Brücke (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG) ist eine gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber den Teilnehmern am Straßen- oder Wasserstraßenverkehr zu erfüllende Hoheitsaufgabe des Bundes.
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