§ 2

WASTRSCHLBETRZV_2008 · Verordnung über die Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau

(1)Von den Schiffsschleusen Obernau bis Regensburg werden im Nachtverkehr grundsätzlich nur Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt nach Anmeldung geschleust. Einer solchen Anmeldung bedarf es nicht, wenn die Schleuse durch eine Fernsteuerzentrale fernbedient wird. Verfahren und Form der Anmeldung werden von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion festgesetzt.
(2)Fahrzeuge der gewerblichen sowie der nicht gewerblichen Schifffahrt können im Nachtverkehr mit den Fahrzeugen der angemeldeten gewerblichen Schifffahrt mitgeschleust werden, wenn sich daraus keine Verzögerungen im angemeldeten Schleusungsablauf ergeben.
(3)Die Regelungen zum Schleusenrang nach § 6.29 BinSchStrO und § 6.28 DonauSchPV bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 WASTRSCHLBETRZV_2008 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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