§ 2 – Schleusungen außerhalb der Betriebszeiten

WASTRSCHLBETRZV_2009 · Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West

1.Schleusungen außerhalb der im Anhang bestimmten Betriebszeiten können auf Antrag von dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt erlaubt werden. Der Antrag muss spätestens 24 Stunden vor der Schleusung bei dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt eingegangen sein. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:a)den Namen des Antragstellers und des Schiffsführers,
b)den Namen oder die Bezeichnung des Fahrzeuges sowie bei Verbänden Ihre Art und Zusammenstellung,
c)die Angaben der Schleusen, die durchfahren werden sollen,
d)den Zeitpunkt des Eintreffens an den Schleusen.
2.Wird eine nach § 2 Abs. 1 erlaubte Fahrt nicht angetreten, ist das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Wird eine nach § 2 Abs. 1 erlaubte Fahrt abgebrochen, ist die nächste noch nicht durchfahrende Schleuse unverzüglich zu benachrichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 WASTRSCHLBETRZV_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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