§ 3

WASTRSCHLBETRZV_2013 · Verordnung über die Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost

(1)Schleusungen, die nach Ende der in der Anlage genannten Betriebszeiten durchgeführt werden sollen, können nach vorheriger Anmeldung bei den jeweiligen Betriebsstellen der Schleusen und Hebewerke (Schleusenbetriebsstellen) oder Leitzentralen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (Leitzentralen) für die Zeit bis zu einer Stunde nach Ende der jeweiligen Betriebszeit genehmigt werden, soweit betriebliche Belange der Schleusenbetriebsstellen oder Leitzentralen dies zulassen. Die Anmeldung muss spätestens eine halbe Stunde vor Ende der festgesetzten Betriebszeiten erfolgen.
(2)Schleusungen1.außerhalb der in der Anlage genannten oder nach Absatz 1 angemeldeten Betriebszeiten sowie
2.an den Schleusen, für die in der Anlage keine Betriebszeiten festgesetzt sind,
können auf Antrag vom örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt für die gewerbliche Schifffahrt genehmigt werden. Der Antrag muss bis spätestens 12:00 Uhr des vorhergehenden Werktages beim örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt eingegangen sein.
(3)Bei der Anmeldung nach Absatz 1 und bei dem Antrag auf eine Genehmigung nach Absatz 2 sind anzugeben:1.der Name des Anmeldenden oder des Antragstellers und des Schiffsführers;
2.der Name oder die Bezeichnung des Fahrzeuges sowie bei Verbänden ihre Art und Zusammensetzung;
3.die Schleusen, die durchfahren werden sollen:
4.der Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintreffens an den Schleusen.
(4)Wird eine Fahrt, für die Schleusendurchfahrten nach Absatz 1 angemeldet oder nach Absatz 2 genehmigt sind, nicht angetreten oder wird die Fahrt abgebrochen, hat der Schiffsführer oder sein Beauftragter unverzüglich alle noch nicht durchfahrener Schleusen zu benachrichtigen, deren Durchfahrten angemeldet oder genehmigt war.
(5)Die Wasser- und Schifffahrtsämter können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich aus verkehrlichen oder betrieblichen Gründen sowie zur Vorbereitung und Durchführung von Unterhaltungs- und Baumaßnahmen vorübergehend von den in der Anlage festgesetzten Betriebszeiten abweichende Betriebszeiten mit Aussetzung des Betriebes anordnen. Diese Änderungen werden bekannt gegeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 WASTRSCHLBETRZV_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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