§ 1

WASTRTRAVE_BGV · Verordnung über den Übergang von zur Bundeswasserstraße Trave gehörenden Nebenstrecken auf die Hansestadt Lübeck

Die Nebenarme "An der Lachswehr" und "Stadttrave (von der Südkante der Wipperbrücke bis zur Einmündung in die Untertrave)" sowie die beiden Altarme an der Teerhofinsel der Bundeswasserstraße "Trave" verlieren die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes und gehen auf die Hansestadt Lübeck über.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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