§ 15 – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

WASUTECHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung

(1)Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ mit 20 Prozent,
2.„Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ mit 15 Prozent,
3.„Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“ mit 35 Prozent,
4.„Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“ mit 20 Prozent
sowie
5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2)Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.im Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ mit mindestens „ausreichend“,
4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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