§ 4 – Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

WASUTECHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung

(1)Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2)Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Erstellen und Anwenden von Unterlagen,
2.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
3.Herstellen und Trennen von Stoffgemischen,
4.Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen,
5.Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen,
6.Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen,
7.Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen,
8.Betreiben von technischen Systemen,
9.nachhaltiges Bewirtschaften von Wasserressourcen und Durchführen von Maßnahmen zur Absicherung von Wasserschutzgebieten,
10.Prüfen von Wasserbeschaffenheit, Durchführen von Wasseraufbereitung und Sicherstellen von Trinkwasserqualität,
11.Sicherstellen von Wasserförderung, -speicherung und -verteilung,
12.Durchführen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen,
13.Bedienen und Instandhalten elektrischer Anlagen sowie
14.Beurteilen von Kundenanlagen und Sicherstellen von Trinkwasserschutz.
(3)Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.digitalisierte Arbeitswelt,
5.Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team und
6.Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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