§ 2

WASVERSSTATV · Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen

Die Statistik erfaßt für das dem Erhebungsjahr vorangegangene Kalenderjahr folgende Tatbestände: 1.In der öffentlichen Wasserversorgunga)die Gewinnung und den Bezug von Grundwasser, Quellwasser und Oberflächenwasser,
b)die Abgabe von Wasser,
c)die Zahl der versorgten Einwohner;
2.im öffentlichen Abwasserwesena)den Abwasseranfall,
b)die Fortleitung und Reinigung des Abwassers,
c)die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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