§ 1 – Beschwerderecht
WBO · Wehrbeschwerdeordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 26.10.2023 – 1 WRB 1/22ECLI:DE:BVerwG:2023:261023B1WRB1.22.0
1. Die wirksame Erhebung einer Wehrbeschwerde setzt den erkennbaren Willen des Beschwerdeführers voraus, dass die von ihm geforderte Überprüfung eines Missstands gerade in Form eines Wehrbeschwerdeverfahrens erfolgen soll. 2. "Mobbing" stellt als Zusammenfassung eines mehraktigen, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Geschehens keine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar.
- BVerwG, Beschl. v. 29.09.2022 – 1 WB 30/21ECLI:DE:BVerwG:2022:290922B1WB30.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 07.10.2021 – 1 W-VR 14/21ECLI:DE:BVerwG:2021:071021B1WVR14.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.09.2020 – 1 WB 49/19ECLI:DE:BVerwG:2020:020920B1WB49.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.09.2020 – 1 WB 29/19ECLI:DE:BVerwG:2020:020920B1WB29.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.09.2020 – 1 WB 42/19ECLI:DE:BVerwG:2020:020920B1WB42.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 30.07.2020 – 1 WB 28/19ECLI:DE:BVerwG:2020:300720B1WB28.19.0
1. § 1 Abs. 4 WBO steht gesonderten, aber wortgleichen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Allgemeinverfügung nicht entgegen. 2. Anordnung des Dienstes i.S.v. § 21 Abs. 1 SAZV ist die für den nachgeordneten Bereich verbindliche Feststellung des Vorliegens und der Dauer eines Ausnahmetatbestandes nach § 30c Abs. 4 SG. 3. Einsatzgleiche Verpflichtung i.S.v. § 30c Abs. 4 Nr. 1 SG ist nicht schon eine Übung oder Ausbildung, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer einsatzgleichen Verpflichtung dient.
- BVerwG, Beschl. v. 30.07.2020 – 1 WB 48/19ECLI:DE:BVerwG:2020:300720B1WB48.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 28.02.2019 – 1 WB 40/18ECLI:DE:BVerwG:2019:280219B1WB40.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 17.12.2018 – 1 WB 34/18ECLI:DE:BVerwG:2018:171218B1WB34.18.0
1. Die Beschwerde wegen eines Rechts, das einer Personenmehrheit nur gemeinschaftlich zusteht, ist keine unzulässige gemeinschaftliche Beschwerde im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 WBO. 2. Zu den Kosten der Wahl nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz, die die Dienststelle trägt (§ 3 Abs. 5, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 4 SBG), gehören auch die Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens.
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