Art. 3 – Vorbehaltsklausel

WBOZUSTANO_2013 · Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Das Bundesministerium der Verteidigung kann die nach Artikel 1 und 2 übertragene Zuständigkeit in Einzelfällen an sich ziehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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