§ 2 – Stiftungszweck

WBSTIFTG · Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung

(1)Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken Willy Brandts für Freiheit, Frieden und Einheit des deutschen Volkes und die Sicherung der Demokratie für Europa und die Dritte Welt, die Vereinigung Europas und für die Verständigung und Versöhnung unter den Völkern sowie für den Nord-Süd-Dialog zu wahren und so einen Beitrag zum Verständnis der Geschichte dieses Jahrhunderts und der Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland zu leisten.
(2)Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen: 1.Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau einer ständigen historischen Ausstellung in Berlin;
2.Unterhaltung eines Willy-Brandt-Hauses in Lübeck mit einer ständigen Ausstellung;
3.Unterhaltung einer ständigen Ausstellung im Willy-Brandt-Forum Unkel;
4.Forschung und Anregung wissenschaftlicher Untersuchungen;
5.Veranstaltungen und Diskussionsforen mit deutscher und internationaler Beteiligung im Sinne des Stiftungszweckes;
6.Mitwirkung bei der Auswertung der Archivalien des "Willy-Brandt-Archivs im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung" nach Maßgabe des § 2 Abs. 3.
(3)Die Stiftung arbeitet mit dem "Willy-Brandt-Archiv im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung" in Bonn gemäß Vertrag vom 1. Juni 1994 zusammen. Den Beirat dieses Archivs bilden die Mitglieder des Kuratoriums der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 WBSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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