§ 122 – Zulässigkeitsprüfung

WDO_2025 · Wehrdisziplinarordnung

(1)Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt und begründet ist. Der Beschluss ist zuzustellen.
(2)Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, so ist jeweils eine Abschrift der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung der Wehrdisziplinaranwaltschaft oder, wenn diese die Berufung eingelegt hat, der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Nach Ablauf der Frist nach § 121 Absatz 1 Satz 1 sind die Akten der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu übersenden. Diese legt die Akten unverzüglich der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft vor, welche sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 122 WDO_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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