§ 30 – Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten

WDO_2025 · Wehrdisziplinarordnung

(1)Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die Tat von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil 1.diese oder dieser selbst an der Tat beteiligt ist,
2.die Tat im Fall des § 29 Absatz 3 von einer oder einem Dienstgradgleichen oder einer oder einem Dienstgradhöheren begangen worden ist,
3.die Tat von einer Vertrauensperson begangen worden ist, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, oder
4.die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert; solche Fälle sind unverzüglich der oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
(2)Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist weiterhin für die Ahndung der Tat zuständig, wenn die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte meldet, dass 1.ihre oder seine Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 nicht ausreicht,
2.sie oder er persönlich durch die Tat verletzt ist oder
3.sie oder er sich für befangen hält.
(3)Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 2 das Dienstvergehen der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zu melden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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