§ 39 – Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinarmaßnahme

WDO_2025 · Wehrdisziplinarordnung

Auf die Disziplinarmaßnahme kann eine Freiheitsentziehung, die die Soldatin oder der Soldat aus Anlass ihrer oder seiner Tat durch vorläufige Festnahme oder Untersuchungshaft erlitten hat, nach pflichtgemäßem Ermessen in der Weise angerechnet werden, dass die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise für vollstreckt erklärt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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