§ 66 – Kürzung des Ruhegehalts

WDO_2025 · Wehrdisziplinarordnung

Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts. Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 61 entsprechend. Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt. Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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