§ 88 – Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen Disziplinarverfahren

WDO_2025 · Wehrdisziplinarordnung

(1)Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass die Soldatin oder der Soldat 1.verhandlungsunfähig ist oder
2.durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist.
(2)Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, damit die Soldatin oder der Soldat ihre oder seine Rechte in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren wahrnehmen kann, als gesetzlichen Vertreter 1.im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 einen Betreuer oder
2.im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 einen Pfleger.
Ist die Soldatin oder der Soldat noch nicht 18 Jahre alt, so erfolgt die Bestellung durch das Familiengericht auf Antrag.
(3)Als gesetzlicher Vertreter darf nur eine Soldatin oder ein Soldat bestellt werden.
(4)§ 16 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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